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Satzung des Turn- und Sportvereins Bad Blankenburg e.V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Turn- und Sportverein Bad Blankenburg e.V. (im folgenden TSV genannt) ist eine freiwillige Vereinigung von Sportlern und sportinteressierten Menschen und ist offen für alle, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, gesellschaftlichen Stellung, Parteizugehörigkeit, Rasse, Religion und Weltanschauung, sofern sie nicht rassistische, nationalistische oder faschistische Ziele vertreten.

Der TSV wurde am 16.05.1990 in Bad Blankenburg gegründet, hat seinen Sitz in Bad Blankenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rudolstadt unter der Nummer 17 eingetragen.
Der TSV versteht sich als Rechtsnachfolger der BSG "Chemie" Bad Blankenburg. Symbol des TSV ist die "Burg Greifenstein". Die Farben des TSV sind "Grün-Weiß".
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Mittelverwendung des Vereins
Der Zweck des TSV ist die Förderung des Wettkampf- und des Breitensports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung für Personen jeglichen Alters. Bestandteil ist die Förderung des Kinder- und Jugendsports und des Sports für Behinderte.
Der TSV ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des TSV können natürliche, aber auch juristische Personen werden.
Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Personen unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.
Die Mitgliedschaft wird wirksam durch die Annahme des Aufnahmeantrages durch den Verein und die Zahlung des Aufnahmebeitrages.
Die Mitgliedschaft im TSV wird in der Regel in einer Abteilung beantragt. Sportliche Betätigung ist in einer oder mehreren Abteilungen möglich. Dabei sind jedoch die Festlegungen in § 6 zu beachten.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch die schriftliche Austrittserklärung zum 30.06. des lfd. Jahres bzw. zum Jahresende.
b) bei schwerwiegenden Verletzungen der Satzung durch Ausschluss nach Vorstandsbeschluss.
c) bei Beitragsrükständen von mehr als 12 Monaten durch Ausschluss nach Vorstandsbeschluss
d) bei Tod des Mitgliedes
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen berufen werden, die sich um den Verein hervorragende (überragende) Verdienste erworben haben. Die Berufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen.
Ehrenmitglieder haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Ehrenmitgliedschaft gilt lebenlänglich, soweit das Ehrenmitglied nicht durch schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung diese Ehrenmitgliedschaft verwirkt. Die Aufhebung der Ehrenmitgliedschaft ist auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss zu realisieren.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Vereinsarbeit des TSV aktiv teilzunehmen. Die durch den Verein bereitgestellten Anlagen, Geräte und Sportmaterialien für den Übungsbetrieb können genutzt werden.
Die Mitglieder des TSV haben Versicherungsschutz entsprechend des Versicherungsvertrages des LSB Thüringen und der durch den Verein abgeschlossenen Vereinbarungen.
Alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr haben im TSV aktives Wahl- und Stimmrecht.
Für die Kandidatur zur Wahl in den Vorstand bzw. als Rechnungsprüfer des TSV ist die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung.
Für die Wahl in eine Abteilungsleitung muss das 16. Lebensjahr vollendet sein.
Jedes Mitglied hat das Recht in freier Meinungsäußerung Hinweise und Vorschläge für die Verbesserung der Arbeit des Vereins und seiner Abteilungen einzubringen sowie Kritik an unzulänglicher Arbeit zu üben.
Die Mitglieder des TSV haben die Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge des Vereins und der Abteilung(en) in der durch die Mitgliederversammlung des Vereins bzw. der Abteilungen festgelegten Höhe. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können auch Umlagen und sachliche Leistungen festgestellt werden, deren Realisierung für die Mitglieder Pflicht ist.
Die Mitglieder des TSV haben die Pflicht zur pfleglichen Behandlung der bereitgestellten Sportmaterialien, der Anlagen und Geräte sowie zu deren Wartung und Instandhaltung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages des Vereins und seine Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Abteilungen des Vereins legen für ihre Mitglieder die Abteilungsbeiträge in der Abteilungsversammlung entsprechend des Bedarfs der jeweiligen Abteilung fest.
Mitglieder des TSV, die mehreren Abteilungen angehören, zahlen den Jahresbeitrag des Vereins in der durch sie selbst festzulegenden Abteilung. In allen weiteren Abteilungen zahlen sie nur den zusätzlichen Abteilungsbeitrag.
Sonderregelungen sind beim Vorstand bzw. den Abteilungsleitungen zu beantragen und durch diese für ihren Zuständigkeitsbereich zu entscheiden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des TSV sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Jugendversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des TSV besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Vorstandsmitglied fürÖffentlichkeitsarbeit
- dem Schriftführer
und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern

Vorstand des TSV im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder in Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Nach außen ist die Vertretungsmacht in der Weise beschränkt, dass außerplanmäßige Rechtsgeschäfte über 5.000,00 € nur nach Vorstandsbeschluss getätigt werden dürfen.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
- Vorbereitung des Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und Vorlage der Jahresplanung
- Kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitungen und der Jugendleitung
- Zusammenarbeit mit der Öffentlichen Sportverwaltung des Kreises und der Stadt Bad Blankenburg sowie den Förderern des Sports im Territorium
- Beschlussfassungüber eventuelle Ausschlüsse von Mitgliedern
- Bildung und Auflösung von Abteilungen

Sportspezifische Aufgaben werden durch die Leitungen der Abteilungen in eigener Verantwortung und in Ãœbereinstimmung mit der Satzung umgesetzt.
§ 11 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird durch die Delegiertenversammlung gewählt.
Die Delegierten werden in den Mitgliedsversammlungen der Abteilungen gewählt.
Ihre Anzahl richtet sich nach der Mitgliederzahl der jeweiligen Abteilung.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Delegiertenversammlung des TSV für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der Jugendwart wird durch die Jugenddelegiertenversammlung des TSV gewählt und durch die Delegiertenversammlung bestätigt.
§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand tagt auf der Grundlage einer Arbeitsordnung. Die Einladungen werden mindestens eine Woche vorher an die Vorstandsmitglieder übermittelt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Im Vorstand entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Bei Sinnfälligkeit werden Abteilungsleiter zu Vorstandssitzungen hinzugezogen.
§ 13 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung des TSV wird in Form einer Delegiertenversammlung durchgeführt. Mitgliederversammlungen des TSV finden in der Regel jährlich statt.
Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Ergänzungen zur Tagesordnung sind bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin beim Vorstand zu beantragen und bei Beginn der Versammlung bekannt zumachen.
Die Einladung von Mitgliedern aller Abteilungen ist anteilmäßig im Verhältnis der Mitgliederzahl zu garantieren.
Mitgliederversammlungen des TSV sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.
Entscheidungen der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Satzungsänderungen können aber nur mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins verlangt.
Sie muss einberufen werden, wenn dies von 20% der wahlberechtigten Mitglieder oder Abteilungen schriftlich mit Begründung beantragt wird.
§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf von Vorstandsitzungen und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung des TSV wählt 2 Rechnungsprüfer für die Wahlperiode.
Die Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
Ãœber das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 16 Ordnungen
Zur Umsetzung der Satzung erarbeitet der Verein Ordnungen, die zu spezifischen Fragen der Vereinsarbeit Festlegungen treffen:
- Arbeitsordnung des Vorstandes
- Finanzordnung
Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des TSV kann nur in einer zu diesem Zweck anberaumten Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen des TSV an die Stadt Bad Blankenburg, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 10.11.1997 in Bad Blankenburg von der Delegiertenversammlung des TSV Bad Blankenburg beschlossen.
Notwendige Veränderungen wurden von der Delegiertenversammlung des TSV Bad Blankenburg am 18.11.1999 beschlossen.
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